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Friedhof

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

Bei den Maßen gelten folgende Einheiten. Grundsätzlich darf das gesamte Grab bei Einzelgräbern die Höchstmaße von 200 cm Länge, 80 cm Breite und 20 cm Höhe nicht überschreiten. Bei Doppelgräbern liegt das Höchstmaß bei 200 cm Länge, 180 cm Breite und 20 cm Höhe. Ausnahmen sind die neuen Gräber mit Streifenfundament, die dürfen bei einem Einzelgrab  nicht breiter als 80 cm bzw. 160 cm bei einem Doppelgrab sein.
 
Jeder Grabhügel muss auch gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Benachbarte Gräber dürfen durch Anpflanzungen nicht beeinträchtigt werden.
 
Das Bestreuen der Grabplätze und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies
und ähnlichem Material sowie auch das Auslegen der Grabplätze mit Steinplatten ist untersagt, da dies die Mäharbeiten beeinträchtigt.
 
Das Anpflanzen ausdauernder Gehölze das sind z.B.: Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen oder Bäume, auf und neben den Grabstätten bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.
 
Grabeinfassungen sind aus Buchs, ähnlichen Pflanzen oder einer höchstens 10 cm
hohen Steinkante zulässig.
 
Die Friedhofsverwaltung bittet alle Grabeigentümer die Gräber der Satzung entsprechend zu pflegen. Die Eigentümer die ihr Grab nicht satzungskonform bzw. darüber hinaus angelegt haben, werden demnächst von der Gemeinde schriftlich kontaktiert und aufgefordert sich bei der Gestaltung nach der Satzung zu richten.
 
Sie können die gesamte Benutzungssatzung für den Friedhof auch auf der Homepage der Gemeinde www.strasslach-dingharting.de/Rathaus/Satzungen herunterladen. Die gärtnerische Gestaltung der Gräber finden Sie unter dem § 22.
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Redakteur / Urheber
Sabrina Beierbeck