Aktuelle Regelungen der Testverordnung
- Kein Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test bei roter Corona-WarnApp
- Der Anspruch auf PCR-Testung für enge Kontaktpersonen bleibt erhalten (lediglich Personen mit einer roten Meldung in der Corona-WarnApp fallen nicht mehr hierunter)
- Anspruch auf PCR-Bestätigungstestung auch nach positivem Test zur Eigenanwendung
- Zur Freitestung aus der Isolation ist ein Antigentest ausreichend
- Bei ausgelasteten PCR-Kapazitäten wird die Auswertung der PCR-Tests in den Laboren priorisiert (Priorisierungsgruppen nach Nationaler Teststrategie
- weiterhin kostenlose Bürgertestungen (PoC-Antigenschnelltest) für alle asymptomatischen Personen
- Ansprüche auf kostenlose PCR-Testungen sind weiterhin gesondert geregelt und nur für bestimmte Personengruppen möglich.
- Symptomatische Personen werden im Rahmen der Krankenbehandlung ausschließlich beim niedergelassenen Arzt getestet.
Hinweis: Neben den genannten öffentlichen Testangeboten gibt es diverse andere Testmöglichkeiten (betriebliche Testungen, einrichtungsbezogene Testkonzepte z. B. in Schulen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern etc.).
Kostenlose Testungen
Kostenlose PoC-Antigenschnelltests:
- Kostenlose PoC-Antigenschnelltests für alle Bürgerinnen und Bürger. Eine Beschränkung hinsichtlich der Häufigkeit der Inanspruchnahme ist nicht vorgesehen.
Kostenlose PCR-Tests für:
- Beschäftigte in Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen (nur mit Berechtigungsschein in lokalen (kommunalen) Testzentren)
- Kontaktpersonen (Geeigneter Nachweis über den Status als Kontaktperson -> siehe auch Tabelle „Übersicht Nachweise“)
- Bei Aufnahme / Wiederaufnahme in bestimmte Einrichtungen (Nachweis der aufnehmenden Einrichtung unter Angabe, welche Testung erforderlich ist)
- getestete Personen nach einem positiven Antigen-Schnelltest, Test zur Eigenanwendung oder nach positivem Pooling-Test (Vorlage Testzertifikat oder Abbildung des positiven Testergebnis oder Bescheinigung vom Gesundheitsamt)
- Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation - auch Schwangere und Stillende - nicht impfen lassen können (unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bzw. Mutterpasses im Original; nur in lokalen (kommunalen) Testzentren)
Kostenpflichtige Testungen:
- Kostenpflichtige Tests können durch private Teststellenbetreiber sowie Apotheken, Ärzte und medizinische Labore ergänzend angeboten werden. Das Angebot und die Preisgestaltung kostenpflichtiger Tests unterliegen nicht der Aufsicht durch den ÖGD.
Corona-Teststation in Straßlach-Dingharting
Die Drive-In Teststation befindet sich vor der Musikschule in Straßlach.
Für die Terminvergabe sind die niedergelassenen Hausarzt-Praxen zuständig. Für Privatpatienten und Kassenpatienten erfolgt eine Abrechnung über die Arztpraxis.
Sie erreichen die Praxen wie folgt:
- Praxis Dr. Vogel
08170 7133
Corona Teststation am Standort Hugo-Hofmann-Straße 18a
Am Standort Hugo-Hofmann-Str. 18a Straßlach hat am 4.6.2021 dank des Engagements von Frau Manuela Eder in Zusammenarbeit mit der Rondell Apotheke eine weitere Corona Teststation ihren Betrieb aufgenommen.
Buchungsmöglichkeiten:
Anmeldung möglich direkt über folgenden Link:
https://app.no-q.info/strasslachtestet/checkins
Über die Homepage:
www.strasslachtestet.de
Direkt-Buchungen vor Ort (non digital) sind auch jederzeit möglich
Wie bisher schon können Sie sich auch in der Marienstern Apotheke am Markus Hof oder an der gemeindlichen Teststation testen lassen.
Marienstern Apotheke
In der Marienstern Apotheke am Markus Hof können Sie auch einen Schnelltest durchführen lassen
Terminvereinbarungen unter der Telefonnummer: 08170 9988442
Corona-Testzentrum Haar
Wem die Öffnungszeiten der Corona-Teststation in Straßlach nicht genügen, der kann auch in das landkreiseigene Corona-Testzentrum in der circa 30 Kilometer entfernten Gemeinde Haar fahren. Dieses ist für alle Bürgerinnen und Bürger des Landkreises München ohne Terminvergabe sieben Tage die Woche geöffnet. Informationen hierzu finden Sie hier.