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Unnnötige Störungen


In den ersten drei Paragraphen sind Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten und Tonübertragungsgeräten sowie das Halten von Haustieren geregelt. § 4, der letzte Paragraph, regelt die Konsequenzen bei Verstoß. Kurz und knapp aber von großer Bedeutung.
Haus- und Gartenarbeiten dürfen von Montag bis Samstag nur zwischen 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zwischen 14:00 Uhr und 19:00 Uhr durgeführt werden. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die Verordnung nur bei Haus- und Gartenarbeiten die durch Privatpersonen durchgeführt werden greift. Der Ordnungswidrigkeits- Tatbestand gegen Privatpersonen ist aber auch erfüllt, wenn die lärmende Arbeit während der geschützten Zeit, in deren Auftrag von einem gewerblichen Unternehmen durchgeführt wird.
Bei Arbeiten wie Baum- oder Heckenrückschnitt ist des Weiteren darauf zu achten, dass die Schutzzeit für brütende Vögel eingehalten wird. In der Zeit vom 01.03 – 01.10 dürfen Bäume nur zur Erhaltung oder Verkehrssicherung geschnitten werden.
Nach 22:00 Uhr ist die Nutzung von Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte in der Öffentlichkeit untersagt.
Baulärm hingegen fällt nicht unter die Verordnung. Hier regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz  die Ruhezeiten. Diese besteht an Werktagen grundsätzlich zwischen 20.00 - 07.00 Uhr unterliegt aber zusätzlich unterschiedlichen Dezibel Werten.
Die Verordnung können Sie im Sinne eines harmonischen Miteinanders in Rathaus abholen oder unter www.strasslach-dingharting.de herunterladen.
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Redakteur / Urheber
Sabrina Beierbeck