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Bekanntmachung

27. Änderung Flächennutzungsplan

Der Gemeinderat der Gemeinde Straßlach-Dingharting hat am 18. September 2024 die

27. Änderung des Flächennutzungsplans für den Ortsteil Straßlach (Seniorenwohnen) in der Fassung vom 18. September 2024 festgestellt.

Mit Bescheid vom 15.10.2024, Az.: 4.1-0001/24/FNP hat das Landratsamt München die 27. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Straßlach-Dingharting für das Gebiet südwestlich des Marienwegs (Seniorenwohnen) in Straßlach genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Aenderungsbereich_27_2

Ortsteil Straßlach am Marienweg

Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, auf der Internetseite der Gemeinde Straßlach-Dingharting unter

https://www.strasslach-dingharting.de/de/Wirtschaft-und-Bauen/Bebauungsplaene

einsehen.

Die Unterlagen können außerdem in der Gemeindeverwaltung, Schulstraße 21, 82064 Straßlach-Dingharting, Zimmer 3, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.         eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.         nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: