Straßenausbaubeiträge; Erhebung
Seit dem 01.01.2018 werden in Bayern keine Beiträge zur Finanzierung der Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung mehr erhoben.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. Nr. 12 vom 29.06.2018, S. 449 f.) hat der Bayerische Landtag die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 und Art. 5b Kommunalabgabengesetz (KAG) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufgehoben und durch eine Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG ersetzt, nach der ab diesem Zeitpunkt Beiträge für Maßnahmen der Erneuerung und Verbesserung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung (Straßenausbaubeitragsmaßnahmen) nicht mehr erhoben werden (vgl. LT-Drs. 17/21586).
Diese Regelung gilt für die Fälle, in denen die sachlichen Beitragspflichten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht entstanden waren. Um sicherzustellen, dass auch in den Fällen keine Beiträge mehr erhoben werden können, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zwar die sachlichen Beitragspflichten aber noch nicht die persönlichen Beitragspflichten entstanden waren, werden in Art. 19 Abs. 7 KAG flankierende Regelungen getroffen. Ergänzend wird mit Übergangsregelungen in Art. 19 Abs. 8 KAG der Umgang mit vor dem 1. Januar 2018 festgesetzten Vorauszahlungen gelöst.
Das Recht und die Pflicht der Gemeinden, nach Art. 5a KAG Erschließungsbeiträge zu erheben, bleiben von diesem Gesetz unberührt.
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Bauamtsleiter
Straßenausbaubeiträge konnten, ähnlich wie Erschließungsbeiträge, eine empfindliche Höhe erreichen.
Führt die Erhebung beim Beitragspflichtigen – auch nach der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 31.12.2017 – zu besonderen Härten, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden, diese durch Billigkeitsmaßnahmen, wie z. B. Ratenzahlung, Verrentung, Stundung oder Erlass sozialverträglich zu mildern. Der Beitragspflichtige kann dazu einen Antrag bei seiner Gemeinde stellen.
Durch den Freistaat Bayern wurde in Art. 19a KAG ein Härtefallfonds mit einmalig 50 Mio. € zum anteiligen Ausgleich bestimmter Härten durch im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhobene Straßenausbaubeiträge errichtet. Über die Gewährung von Leistungen hat eine unabhängige und an fachliche Weisungen nicht gebundene Kommission entschieden. Ein Antrag auf Härteausgleich konnte nur bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden.
- Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26.06.2018 (GVBl. Nr. 12, S. 449 f.)
- Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11.04.2018, LT-Drs. 17/21586
- Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG)
Beiträge - Art. 19 Kommunalabgabengesetz (KAG)
Übergangsregelungen - § 222 Abgabenordnung (AO)
Stundung - § 227 Abgabenordnung (AO)
Erlass