Straßennamen und Hausnummern; Vergabe
Straßennamensschilder und Hausnummern sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Orientierung im Gemeindegebiet. Das Anbringen von Straßennamensschildern ist die Folge einer gemeindlichen Straßenbenennung.
Straßenbenennung
Das Recht, den öffentlichen Straßen (und Plätzen) Namen zu geben, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden. Das Benennungsrecht umfasst auch das Recht, bestehende Namen zu ändern. Die Straßenbenennung bedarf der Beschlussfassung des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses, es sei denn, es handelt sich um die Auswechslung unleserlich gewordener Namensschilder bereits benannter Straßen. Die Straßenbenennung steht im Ermessen der Gemeinde. Der Gemeinde steht bei der Wahl des Straßennamens weit gehende Gestaltungsfreiheit zu; die allgemeinen Grenzen des Ermessens sind jedoch zu beachten. Der gewählte Straßenname darf nicht anstößig sein oder gegen Strafgesetze und die demokratische Grundordnung verstoßen. Bei einer Straßenumbenennung sind bestehende Interessen der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mit der Straßenbenennung können verdiente Bürgerinnen und Bürger geehrt und die örtliche Tradition gepflegt werden.
Straßennamensschilder
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Kompetenz für die Erschließung von Grundstücken in § 126 Baugesetzbuch Regelungen für Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen und für (Haus-)Nummern getroffen. Der Eigentümer hat das Anbringen, Ändern und Entfernen von Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen (Straßenbezeichnungsschildern einschließlich Erläuterungen des Namens und Angaben der an der Straßen gelegenen Grundstücke) auf seinem Grundstück zu dulden; zur Anbringung ist er jedoch nicht verpflichtet. Auch das Betreten des Grundstückes zu diesem Zweck ist zu dulden. Die Kosten der Anbringung der Straßennamensschilder können nicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke abgewälzt werden.
Hausnummerierung
Die Grundstückeigentümer sind verpflichtet, ihr Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Pflicht umfasst das Beschaffen, Anbringen, Instandhalten und die Kostentragung des Schildes. Im Fall einer Umnummerierung muss der Eigentümer auch die Kosten des neuen Nummernschildes tragen. Die Nummerierungspflicht besteht für bebaute und unbebaute Grundstücke. Die Gemeinden regeln die Hausnummerierung durch Satzung, in der auch festgelegt werden kann, wie die Nummernschilder auszusehen haben und wo sie anzubringen sind.
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Bauamtsleiter
- Art. 52 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- § 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
- Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. September 1987 (MABl 1987 S. 658), geändert durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 1997 (AllMBl S. 901)