Wahlsystem und Wahlorganisation

1. Wann wird gewählt ?
Wahltag ist Sonntag, der 15. März 2020. Die Wahllokale sind von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.
 
2. Wer wird gewählt ?
Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden alle sechs Jahre statt.
Dabei werden
a) der Erste Bürgermeister
b) der Landrat
c) Gemeinderatsmitglieder und
d) alle Kreisräte
gewählt.
 
3. Wie ist das Wahlgebiet eingeteilt ?
Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde für ihr Gebiet jeweils einen Wahlkreis. Ebenso bildet bei Landkreiswahlen jeder Landkreis innerhalb der Landkreisgrenzen einen Wahlkreis.
 
Zusätzlich können die Wahlkreise in Stimmbezirke eingeteilt werden. Gemeinden mit mehr als 2.500 Einwohnern müssen Stimmbezirke bilden. Sowohl bei Gemeinde- als auch bei Landkreiswahlen sind hierfür die Gemeinden zuständig. Für jeden Stimmbezirk bestimmt die Gemeinde ein Wahllokal.
 
4. Wer organisiert die Wahlen?
Die Gemeinden und Landkreise bestellen folgende Wahlorgane:
a) einen Wahlleiter für die Gemeindewahlen
b) einen Wahlleiter für die Landkreiswahlen
c) einen Wahlausschuss für die Gemeindewahlen
d) einen Wahlausschuss für die Landkreiswahlen
e) für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und einen Wahlvorstand
f) einen oder mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände.
Die Wahlleiter werden für die Gemeindewahlen durch den Gemeinderat, für die Landkreiswahlen durch den Kreistag oder den zuständigen Kreisausschuss berufen.
 
Mitglieder des Wahlausschusses sind der Wahlleiter als Vorsitzender und vier von ihm berufene Wahlberechtigte als Beisitzer.
 
Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sind neben dem bestellten Vorsteher ein Stellvertreter sowie mindestens drei Beisitzer aus dem Kreis der Wahlberechtigten oder der Gemeindebediensteten.
 
Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.
 
5. Aufgabe der Wahlorgane!
Alle Wahlorgane sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung des Amts bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Jedem Wahlorgan sind bestimmte Aufgaben für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zugewiesen, von der Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bis zur Ermittlung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Die Hauptlast für die verwaltungsmäßige Organisation und Durchführung der Wahlen liegt bei den Gemeindeverwaltungen.
 
6. Wie werden Wahlhelfer entschädigt?
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Es gibt hierfür einen Auslagenersatz bzw. ein „Erfrischungsgeld“, dessen Höhe jede Gemeinde selbst festlegt. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet; es darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Viele Wahlberechtigte melden sich freiwillig als Mitglied für einen Wahl- bzw. Briefwahlvorstand. Wer Interesse daran hat, soll sich möglichst frühzeitig vor der Wahl an seine Gemeinde wenden.
 
7. Was sind Wahlvorschläge und wer kann sie aufstellen?
Die Wahl der Bewerber erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und Wählergruppen. Ein Bewerber kann sich daher nicht selbst zur Wahl stellen, sondern er muss von einer Partei oder Wählergruppe nominiert werden.
 
Für Wählergruppen ist keine bestimmte Organisationsform vorgeschrieben. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppe auftreten und Wahlvorschläge einreichen.
 
Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. Die Auswahl und die Reihenfolge der sich bewerbenden Personen legen die Parteien und Wählergruppen in Aufstellungsversammlungen fest.
 
8. Wo kann ich mich über die Wahlvorschläge informieren?
Der Wahlleiter macht zunächst spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag (24. Januar 2020) die eingereichten Wahlvorschläge ortsüblich bekannt. Danach werden spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag (18. Februar 2020) die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge ortsüblich bekanntgemacht.