Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Wiederspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentliche-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs.1 i.V.m § 42 Abs.3 BMG widersprechen.
B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.2 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.3 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der
Gemeinde Straßlach, Einwohnermeldeamt, Schulstraße 21, 82064 Straßlach-Dingharting
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr und zusätzlich Mittwoch von 15.00 – 18.00 Uhr
Oder per Mail unter: ewo@strasslach.de
Bereits eingereichte Widersprüche aus den Vorjahren behalten Ihre Gültigkeit und müssen nicht erneuert werden.